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Für den Vertrieb von Elektrogeräten müssen Sie sich in allen EU-Ländern registrieren, es müssen regelmäßig Mengenmeldungen gemacht und für die fachgerechte Rücknahme und Entsorgung im Voraus gezahlt werden. Über Jahresabschlussmeldungen werden jährlich die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen spitz abgerechnet.
Dies gilt nicht nur, aber insbesondere auch, für Onlinehändler.
Für den Vertrieb von Batterien und Geräten mit Batterien innerhalb der EU ist eine Registrierung in allen Mitgliedsstaaten erforderlich, es müssen regelmäßig Mengenmeldungen gemacht und für die fachgerechte Rücknahme und Entsorgung im Voraus gezahlt werden.
Über Jahresabschlussmeldungen werden jährlich die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen spitz abgerechnet.
Hierzu gibt es eine EU-Verordnung die jeder Mitgliedsstaat 1:1 umsetzen muss. Dies gilt nicht nur, aber insbesondere auch, für Onlinehändler.
Bis 2025 müssen alle EU-Länder Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen umsetzen. Das letzte EU-Land, was dies noch umsetzen muss, ist Dänemark. Geplant ist die Einführung ab 01.04.2024.
Hier geht's zum Blogbeitrag "Dänemark: Einwegplastik-Richtlinie und Verpackungsregistrierung"
In allen anderen EU-Ländern und Großbritannien gelten bereits unterschiedliche nationale Verpflichtungen für den Vertrieb von Verpackungen, insbesondere, aber nicht nur, auch für Onlinehändler.
Ja, als Onlinehändler, dessen Vertrieb an private Endverbraucher gerichtet ist, müssen Sie Ihre Elektrogeräte, Batterien und Verpackungen in jedem EU-Land registrieren, in das Sie verkaufen. Ausnahmen bilden bei Verpackungen nur Dänemark und einige Länder mit Bagatellgrenzen oder Ausnahmeregelungen, die wir individuell für Sie prüfen können.
Dazu gehören z.B. Belgien, die Niederlande, Italien und für 2023 noch Finnland. Im Vereinigten Königreich gelten für Verpackungen ebenfalls bestimmte Ausnahmeregelungen. In Frankreich müssen weitere Produktgruppen separat registriert und gemeldet werden wie z.B. Möbel, Spielwaren, Sport- und Freizeitartikel, Gartenwerkzeuge, Textilien.
Im Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gelten in einer handvoll EU-Länder individuelle Kennzeichnungspflichten, so zum Beispiel Italien, Frankreich, Portugal und Bulgarien.
Wir bieten einen speziellen Beratungsservice zum Thema Kennzeichnungspflichten an.
Zusätzlich müssen beispielsweise auch Kennzeichnungen für Einwegplastikprodukte angebracht werden.
Hier geht's zum Blogbeitrag: "Europäische Union: EU Einwegplastik Richtlinie"
Zunächst sind hier Ihre Abnehmer, also die lokalen Händler, in der Verantwortung, für die Produkte und Verpackungen, die sie importieren, je nach den nationalen Vorgaben, die Pflichten der Erweiterte Herstellerverantwortung zu erfüllen. Dabei ist aber immer auch einerseits das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz zu beachten, so wie die Tatsache, dass, insbesondere wenn man selbst als Hersteller auf den Verpackungen oder Produkten steht, man dennoch von Behörden herangezogen werden kann. Zu empfehlen ist an der Stelle, die Pflichten entweder selbst zu übernehmen und einzupreisen oder sich von allen abnehmenden Distributoren die jeweiligen Registrierungsnummern u.ä. geben zu lassen.
Sie sollten hier einerseits das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz beachten, andererseits sollten Sie sich bewusst machen, dass es ein erhöhtes Risiko gibt, von Behörden kontaktiert zu werden, wenn Sie auf den exportierten Verpackungen und Produkten als Hersteller stehen. Insofern sollte man sich zumindest die Registrierungsnummern aus allen Ländern und von allen gewerblichen Abnehmern geben lassen. Alternativ kann man in den meisten Ländern auch selbst die EPR-Pflichten für seine Produkte im Ausland übernehmen und die Kosten nach eigenem Ermessen/Verhandeln an die Abnehmer weiterreichen.
Dies ist in den EU-Ländern unterschiedlich geregelt. Es gibt Länder wie Frankreich, Belgien oder Spanien, die bei einer Neu-Registrierung auch rückwirkende Lizenzierungen zulassen.
Im Bereich Verpackungen und Elektrogeräte hat die EU bisher Richtlinien vorgegeben. Das bedeutet, dass jeder EU-Mitgliedsstaat diese Vorgaben unterschiedlich gesetzlich umsetzen kann. Im Bereich Verpackungen hat dies zu besonders individuellen Regelungen und Definitionen geführt. Im Bereich Batterien gibt es seit 2023 eine neue EU Verordnung, diese muss 1:1 von allen Staaten umgesetzt werden, so dass hier die Regelungen überall gleich sein müssen. In Frankreich gibt es weitere EPR-Bereiche wie Möbel, Gartenwerkzeuge, Spielzeuge uvm. Wodurch nur dort auch diese Produktgruppen zusätzliche Regelungen vorgeben für Inverkehrbringer. Für den Bereich Textilien gibt es bisher in Frankreich und den Niederlanden Regelungen, bis 2025 muss dies aber jedes EU-Land als Thema rechtlich umsetzen.
Es gibt keine allgemeinen Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen. Insbesondre wenn Sie als Onlineshop an private Endverbraucher vertreiben, unterliegen Sie in allen EU-Ländern Ihrer Erweiterten Herstellerverantwortung. Es gibt insbesondere im Bereich Verpackungen aber Länder mit gewissen Ausnahmeregelungen (z.B. wenn man keine Niederlassung hat) und Bagatellgrenzen. Letztere haben z.B. die Niederlande, Belgien, Großbritannien und aktuell noch Finnland.
Ja, es gibt insbesondere in Frankreich insgesamt 12 EPR-Produktbereiche, dazu zählen zum Beispiel Möbel, Gartenwerkzeuge, Spielwaren, Sport- und Freizeitartikel oder Druckerzeugnisse. Auf EU-Ebene gibt es die Vorgabe, dass alle Mitgliedsstaaten bis 2025 EPR-Regelungen für den Bereich Textilien einführen müssen. Als erste bereits umgesetzt haben dies Frankreich und die Niederlande.
Bisher gibt es nur in Frankreich und den Niederlanden die Verpflichtung, Textilien als Teil der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zu registrieren, Mengen zu melden und für die fachgerechte Rücknahme und Entsorgung finanziell aufzukommen. Eine EU-Vorgabe verpflichtet aber auch allen anderen Mitgliedsstaaten, diesen EPR-Bereich bis 2025 gesetzlich bei sich einzuführen.
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