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Das Batteriegesetz (BattG) der Bundesrepublik Deutschland, vollständig bekannt als Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren, ist ein essentielles Regelwerk, das den Umgang mit Batterien und Akkumulatoren von ihrer Produktion bis zur Entsorgung steuert. Es wurde ins Leben gerufen, um den Anteil von Altbatterien und Altakkumulatoren in der Abfallentsorgung zu minimieren und die Ressourceneffizienz durch Wiederverwendung und Recycling zu steigern.
Das BattG verfolgt mehrere Ziele, darunter:
Das BattG wurde erstmals im Dezember 2009 in Kraft gesetzt und hat seitdem mehrere Änderungen und Anpassungen erfahren, um es an neue technologische und marktbezogene Entwicklungen anzupassen. Es implementiert verschiedene EU-Richtlinien, insbesondere die Batterierichtlinie (2006/66/EG), in nationales Recht und legt damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Batterien und Akkumulatoren in Deutschland fest.
Die Batterierichtlinie wurde erlassen, um die negativen Umweltauswirkungen von Altbatterien und Altakkumulatoren zu minimieren und die Sammlung, Behandlung, Recycling und Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren EU-weit zu harmonisieren. Sie legt Mindestziele für die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren und deren Behandlung, Wiederverwendung und Recycling fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen.
Das BattG legt spezifische Anforderungen und Verpflichtungen für Hersteller, Importeure, Händler und Verbraucher von Batterien und Akkumulatoren in Deutschland fest. Es regelt unter anderem die Registrierung von Herstellern, die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren, die Bereitstellung von Informationen, die Sammlung und Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie die Berichterstattung und Überwachung.
Das Batteriegesetz (BattG) definiert Hersteller als alle Personen, die gewerbsmäßig Batterien oder batteriebetriebene Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland in Verkehr bringen. Dies umfasst auch Personen, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte aus anderen Staaten nach Deutschland importieren. Somit sind nicht nur Produzenten im klassischen Sinne betroffen, sondern auch Importeure, die Produkte aus dem Ausland auf den deutschen Markt bringen.
Auch Onlinehändler und Distanzverkäufer, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland verkaufen, fallen unter die Definition des Herstellers im BattG. Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen vertriebenen Produkte den Anforderungen des BattG entsprechen und ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung, Rücknahme und Berichterstattung erfüllen.
Importeure, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte aus dem Ausland nach Deutschland bringen, und Distributoren, die diese Produkte auf dem deutschen Markt vertreiben, sind ebenfalls als Hersteller im Sinne des BattG zu betrachten. Sie müssen sicherstellen, dass alle Produkte, die sie in Deutschland in Verkehr bringen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihre Pflichten nach dem BattG erfüllen.
Das BattG macht keinen Unterschied zwischen Akteuren im B2B- (Business-to-Business) oder B2C- (Business-to-Consumer) Bereich. Unabhängig davon, ob die Produkte an Endverbraucher oder andere Unternehmen verkauft werden, müssen Hersteller, Importeure und Händler die Vorgaben des BattG beachten und umsetzen.
Bevor Hersteller, Importeure oder Händler Batterien und Akkumulatoren auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, müssen sie sich bei der Stiftung ear registrieren. Diese Registrierung dient dazu, die Rücknahme und das Recycling von Batterien sicherzustellen und umfasst Informationen wie Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers sowie eine Beschreibung der in Verkehr gebrachten Batterien.
Hersteller sind dazu verpflichtet, regelmäßig Daten über die Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien an die Entsorger zu übermitteln. Diese Daten werden verwendet, um die Effektivität des Batteriegesetzes zu überwachen und sicherzustellen, dass die gesetzten Recyclingziele erreicht werden.
Während im ElektroG ausländische Hersteller dazu verpflichtet sind, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, wenn sie Elektro- und Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, sieht das BattG eine solche Pflicht nicht vor.
Batterien und Akkumulatoren können nach verschiedenen Kriterien kategorisiert werden, und das BattG berücksichtigt diese Unterschiede, um spezifische Regelungen und Anforderungen für die verschiedenen Typen festzulegen. Grundsätzlich unterscheidet das BattG zwischen:
Die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren ist im BattG detailliert geregelt, um sicherzustellen, dass Verbraucher und Nutzer über wichtige Aspekte der Produkte informiert sind und um die korrekte Entsorgung und das Recycling zu fördern.
Für Hersteller:
Für Recyclingunternehmen:
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