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06. August 2024

Das Einwegkunststofffondsgesetz – 
Pflichten für Hersteller und Vertreiber
 

Ein Überblick für Unternehmen

Das Einwegkunststofffondsgesetz –  Pflichten für Hersteller und Vertreiber

Einführung

Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes EWKFondsG ist es, die Umweltbelastung durch Einwegkunststoffe zu reduzieren und Unternehmen in die Verantwortung zu nehmen. Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über das Gesetz, die Registrierungspflicht für Unternehmen und das neue DIVID-Portal.
 

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Hintergrund des Einwegkunststofffondsgesetzes

Das Einwegkunststofffondsgesetz wurde ins Leben gerufen, um die negativen Umweltauswirkungen von Einwegkunststoffprodukten zu minimieren. Es zielt darauf ab, die Hersteller in die Verantwortung zu nehmen und sie zur Finanzierung von Umweltmaßnahmen heranzuziehen. Laut dem Umweltbundesamt sollen durch das Gesetz die Kosten für die Reinigung von Umweltverschmutzungen sowie die Förderung von umweltfreundlichen Alternativen gedeckt werden.

Details des Einwegkunststofffondsgesetzes

Das Einwegkunststofffondsgesetz legt fest, dass Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte auf den Markt bringen, verpflichtet sind, sich zu registrieren und Beiträge zu einem Fonds zu leisten. Diese Beiträge werden verwendet, um die Kosten für die Entsorgung und Reinigung von Einwegkunststoffen zu decken.

  • Registrierungspflicht
    Alle Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen, müssen sich registrieren. Diese Registrierung erfolgt über das DIVID-Portal.
     
  • Beitragspflicht
    Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Menge der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte. Ziel ist es, die Hersteller finanziell an den Kosten der Umweltverschmutzung zu beteiligen.

Betroffene Einwegkunststoffprodukte

Das Gesetz betrifft eine Vielzahl von Einwegkunststoffprodukten. Hier ist eine Liste der betroffenen Produkte:

 

  1. Lebensmittelbehälter, das heißt Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

    Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
     
  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
    a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und
    b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
     
  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
     
  4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
     
  5. Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
     
  6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
     
  7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
     
  8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes sind ab 01.01.2026 in der Liste der Einwegkunststoffprodukte (Anlage 1 EWKFondsG) zu finden.
 

Müllbeutel sowie Frühstücks- oder Frischhaltebeutel sind keine „Tragetaschen“ im Sinne von Nr. 5 der Anlage 1 zum EWKFondsG und fallen nicht in den Anwendungsbereich des EWKFondsG

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Registrierungspflicht im DIVID Portal

Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte auf den Markt bringen, sind gesetzlich verpflichtet, sich im neuen DIVID-Portal zu registrieren. Das DIVID-Portal ist eine zentrale Anlaufstelle für die Registrierung und Verwaltung der Beiträge zum Einwegkunststofffonds.

  • DIVID-Portal: Das DIVID-Portal dient der Erfassung und Verwaltung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten. Unternehmen müssen hier ihre Daten hinterlegen und regelmäßig aktualisieren. Das Portal bietet eine transparente Übersicht über die anfallenden Beiträge und ermöglicht eine einfache Abwicklung der Zahlungen.

    DIVID-Portal
     
  • Vergleich mit dem LUCID-Portal: Ähnlich wie das LUCID-Portal für Verpackungen, das bereits etabliert ist, bietet das DIVID-Portal eine benutzerfreundliche Plattform zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungspflichten. Beide Portale verfolgen das Ziel, die Herstellerverantwortung zu stärken und die Transparenz zu erhöhen. Während das LUCID-Portal auf Verpackungen fokussiert ist, deckt das DIVID-Portal die Einwegkunststoffe ab.

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