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12. August 2024

Das neue Pfandsystem in Österreich – 
 Was Inverkehrbringer ab Januar 2025 umsetzen müssen

Ein Überblick für Unternehmen

Das neue Pfandsystem in Österreich –  Was Inverkehrbringer ab Januar 2025 umsetzen müssen

Einführung

Am 1. Januar 2025 tritt in Österreich ein neues Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen in Kraft. Dieses System zielt darauf ab, die Recyclingquoten zu steigern und die Umweltbelastung durch weggeworfene Plastikflaschen und Metalldosen zu reduzieren. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Produkte vom Pfandsystem erfasst werden, welche Ausnahmen gelten und was Unternehmen bis zur Einführung beachten müssen.
 

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Welche Produkte sind vom Pfandsystem in Österreich betroffen?

Das Pfandsystem umfasst alle geschlossenen Getränke in Kunststoffflaschen und Metalldosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern. Diese Verpackungen müssen ab dem 1. Januar 2025 mit dem Pfandlogo gekennzeichnet sein. Der Pfandbetrag liegt bei 25 Cent pro Verpackung, der beim Verkauf erhoben und bei der Rückgabe erstattet wird.

Ausnahmen vom Pfandsystem

Nicht alle Getränkeverpackungen fallen unter das neue Pfandsystem. Ausgenommen sind:

  • Getränkeverbundkartons (wie z.B. Tetra Pak)
     
  • Glasflaschen und Metallflaschen mit Verschlüssen aus Kunststoff
     
  • Flaschen für Beikost und flüssige Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke
     
  • Milch- und Milchprodukte
     
  • Sirupe, da sie nicht zum unmittelbaren Verzehr gedacht sind
     
  • Getränke in Folienbeuteln

Diese Produkte sind nicht pfandpflichtig und müssen nicht mit dem Pfandlogo versehen werden.

Rechtliche Grundlagen und Einführung des Pfandsystems

Die Grundlage für das neue Pfandsystem wurde durch eine Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes im Dezember 2021 geschaffen. Diese Gesetzesänderung basiert auf der EU-Richtlinie 2019/904, die eine Sammelquote von 90 % für Einwegplastikflaschen bis 2029 vorschreibt. Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, diese Vorgabe mit einem effizienten und serviceorientierten Pfandsystem zu erreichen.

 

Die Einführung des Pfandsystems wurde auf 2025 festgelegt, um den beteiligten Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Dazu gehören der Aufbau der Logistik, die Anschaffung von Rücknahmeautomaten und die Anpassung der Prozesse für die Rücknahme und das Recycling.

Registrierung und Kennzeichnung im Pfandsystem in Österreich von Getränkeverpackungen

Registrierungsprozess für Erstinverkehrbringer

Unternehmen, die Einweggetränkeverpackungen in Österreich verkaufen, müssen sich über eine Plattform registrieren. 
Dieser Prozess umfasst mehrere Schritte:

  1. Anmeldung im Portal: Erstinverkehrbringer müssen sich im entsprechenden Pfand-Portal registrieren und die notwendigen Vertragsvereinbarungen abschließen.
     
  2. Übermittlung von Verpackungsmustern: Für die Registrierung müssen Muster der Verpackungen eingereicht werden. Diese werden vom Plattformbetreiber geprüft, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
     
  3. Finale Registrierung: Nach erfolgreicher Prüfung und der Einhaltung aller Spezifikationen erfolgt die finale Registrierung. Ab diesem Punkt dürfen die Produkte in Verkehr gebracht werden.

Die Registrierung ist seit Juni 2024 möglich. Es ist wichtig, die Vorlaufzeiten zu beachten, um sicherzustellen, dass alle Produkte rechtzeitig für den Verkauf zugelassen sind.

Abmessungen, Form und Kennzeichnung von Verpackungen

Für die Registrierung und Zulassung im Pfandsystem müssen die Verpackungen bestimmte Abmessungen und Formen einhalten. Diese Spezifikationen sind notwendig, um eine reibungslose Rücknahme durch Automaten zu gewährleisten:

  • Abmessungen
    Die Flaschen- und Dosenabmessungen müssen innerhalb bestimmter Standardgrößen liegen (z.B. Durchmesser von 50 mm bis 100 mm, Höhe von 80 mm bis 360 mm).
     
  • Form
    Verpackungen, die nicht der Standardform entsprechen oder schwer zu handhaben sind, müssen gesondert geprüft werden, bevor sie zugelassen werden.
     
  • Kennzeichnung
    Jede Verpackung muss eindeutig mit einer Global Trade Item Number (GTIN) im Barcode gekennzeichnet sein, und das Pfandlogo muss gut sichtbar auf der Verpackung angebracht sein.

Verwendung von GTINs in Barcodes

Ein wesentlicher Bestandteil der Kennzeichnung ist die Verwendung von GTINs in Barcodes. Diese Barcodes müssen den GS1-Standards entsprechen und korrekt auf der Verpackung angebracht werden, um von Rücknahmeautomaten zuverlässig gelesen zu werden. Die Positionierung des Barcodes ist ebenfalls entscheidend – er sollte vertikal auf der zylindrischen Oberfläche der Verpackung angebracht sein und ausreichend Abstand zum Flaschenhals und Boden haben, um Verformungen zu vermeiden.

Wichtige Hinweise für Erstinverkehrbringer

Für Unternehmen, die Einweggetränkeverpackungen in Österreich in Verkehr bringen, gibt es eine Reihe von Pflichten und zu beachtenden Vorgaben:

  • Registrierungspflicht
    Jeder Produzent und Importeur, der Getränke in Kunststoffflaschen oder Dosen als Erstinverkehrbringer in Umlauf bringt, muss sich beim Betreiber der Pfand-Plattform registrieren. Ohne diese Registrierung ist der Verkauf ab 2025 unzulässig.
     
  • Kennzeichnungspflicht:
    Jede Einweggetränkeverpackung muss mit einem Pfandlogo versehen sein, das klar und sichtbar auf der Verpackung angebracht wird. Diese Kennzeichnung ist notwendig, damit die Verpackungen von den Rücknahmeautomaten erkannt werden können.
     
  • Pfand und Produzentengebühr:
    Für jede Verpackung, die in den Umlauf gebracht wird, ist ein Pfandbetrag von 25 Cent zu erheben und an den Pfandsystembetreiber abzuführen. Dies gilt auch für Gratisware wie Samplings, Sponsoringartikel und Getränke, die im eigenen Unternehmen konsumiert werden.
     
  • Spezifische Anforderungen für ausländische Unternehmen:
    Unternehmen ohne Niederlassung in Österreich müssen einen österreichischen Bevollmächtigten benennen, der im Namen des Unternehmens die Pflichten aus der Pfandverordnung erfüllt.
     
  • Übergangsfristen:
    Produkte, die vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes verkauft werden. Vor dem 1. Januar 2025 dürfen jedoch keine Pfandprodukte in Verkehr gesetzt werden.
     
  • Strafen bei Nichteinhaltung:
    Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) sieht Strafen von bis zu 8.400 Euro für Verstöße gegen die Pfandverordnung vor, darunter der Verkauf von nicht registrierten Produkten.

Wirtschaftliche Auswirkungen für Unternehmen

Das Pfandsystem bringt für Unternehmen sowohl Pflichten als auch Rechte mit sich. Erstinverkehrbringer müssen nicht nur ihre Produkte registrieren und die Produzentenbeiträge entrichten, sondern haben auch das Recht, das recycelte Material ihrer Gebinde zurückzukaufen. Diese Möglichkeit unterstützt einen geschlossenen Recyclingkreislauf, in dem die gesammelten Materialien für die Herstellung neuer Flaschen und Dosen verwendet werden können.
 

Unternehmen, die Einweggetränkeverpackungen in Umlauf bringen, müssen auch für die Sammlung und Rückgabe der Verpackungen Verantwortung übernehmen. Dies umfasst die Erhebung des Pfandbetrags sowie die korrekte Abrechnung und Überweisung an Pfandsystembetreiber.

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